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Kritische Sozialstaatsanalyse

Umbau des deutschen Sozialstaates

Hartz-Reform, Rentenreform, Gesundheitsreform





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Hartz-Reform
- Vorbemerkung


BSHG, Hartz IV - ein allgemeiner Vergleich


Kennzeichnend für das alte Bundessozialhilfegesetz (BSHG) war, dass es objektive Gründe, also unabhängig von den Hilfesuchenden existente Umstände in Rechnung stellte dafür, dass jemand für seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit nicht selbst sorgen konnte - wie verquer oder staatsmoralisch daherkommend auch immer: "unschuldig" in Not geraten sein, dies war schon verlangt, bevor ein Notgroschen herausgerückt wurde.

Bei der praktischen Abwicklung der systemeigenen Notfälle hat der Sozialstaat dann gleichwohl die Leute für Ihre Not haftbar gemacht. Wie das? Offenbar interessierte ihn weniger die materiellen Drangsale der außer Lohn und Brot Gesetzten, sondern dies war die Klarstellung, dass er ein Problem mit seinen Ausgemusterten hatte, nämlich ein Kostenproblem betreffend den bloßen Unterhalt von Armen. Deswegen hat er ihnen einen satten Pflichtenkatalog aufgeherrscht: gleichgültig, ob sie es können, gleichgültig gegen die Schranken, die aus den Geschäftsbedürfnissen der Unternehmerschaft erwachsen und die schließlich der ausgängliche Grund dafür waren, dass sie erwerbslos wurden, sollen sich die Leute genau den Sorten des Gelderwerbs - und zwar unter allen Umständen und Bedingungen - verschreiben, die notwendig immerzu ihnen ihre Existenzunsicherheit bereiten.

Im Zuge der reformerischen Revision der alten Sozialgesetze tritt der Gesichtspunkt der wie auch immer erbärmlich beschaffenen finanziellen Unterstützung derer, die aufgrund der Geschäftskalkulation der Firmen nicht imstande waren, ihren Lebensunterhalt zu verdienen, zurück. Die neue Optik kennt nur noch den in Not Geratenen als "Belastung der Allgemeinheit", die sie durch rigorose Arbeitsinpflichtnahme schleunigst zu beenden haben.

Beim Übergang zu Hartz IV lässt die politische Gewalt von vornherein gar nicht mehr gelten, dass es jenseits der Leute, in seinem nationalen Geschäftsleben verankerte Interessen geben könnte, die für allerlei Notlagen sorgen. Wenn es sogleich heißt, dass sich die Hilfeempfänger von jeder Hilfe unabhängig zu machen hätten, dann kommen diese bloß noch als einzíger Hinderungsgrund dafür vor,  keiner geschäftsmäßigen Benutzung zugeführt zu werden - eben so, als gäbe es keine äußeren Hindernisse dafür, dass sie erstens ohne Verdienstquelle überhaupt dastehen und zweitens dafür, sich einer solchen wieder dienstbar zu machen. Bzw. implizit steckt darin die Aufforderung an die Leute, sich den geschäftlichen Schranken gemäß zu machen und alle Ansprüche materieller Art fahren zu lassen, wegen derer man irgendeiner Mühsal nachgeht - wiederum egal, ob sie es in der Hand haben! Oder noch schlichter: wo sie es gar nicht in der Hand haben, weil absolut kein Geschäftsbedarf nach ihnen vorliegt, läuft es darauf hinaus, sich mittels niederster Sorten von Plackerei als staatliche Unkost aus der Welt zu schaffen Dem wird staatlicherseits in erpresserischer Weise noch ganz anders nachgeholfen als unter der alten Sozialhilfe: es ist die riigide Klarstellung, dass ohne Dienstbarkeit sich nichts mit Notgroschen schiebt; wenn auch aus den niedersten Sorten von Plackerei nichts wird, hat er "gemeinnützige" Jobs parat oder sonsitige Veranstaltungen zur Pflege einer abstrakten Nützlichkeit, einer generellen Züchtigung von Leistungsbereitschaft für Staat und Nation.

In einer Hinsicht nimmt sich der Staat der objektiven Gründe für die Notlagen Erwerbsloser gleichwohl an: er bezieht sich auf diese ohnehin einzig als sachzwanghafte Parteinahme für den Arbeitnehmern und Arbeitslosen feindlich gegenüberstehenden Unternehmerinteressen. Könnte einem im Angesicht von Entlassungen die Unvereinbarkeit von Profit und Lebensunterhalt auffallen, mit denen nämlich Unternehmer ihr Geschäft rentabler durchorganisieren, betreiben Staatsagenten als Rezept gegen Erwerbslosigkeit, also gegen den Schaden des Ausschlusses von Lohn und Brot, die Verabreichung eines nicht geringeren Schadens in der Weise, dass sie der Geschäftswelt die Leute als zu verbilligendes Arbeitsmaterial anbieten, auf dass erstere ganz viel Anreiz geboten wird, dem Gemeinwesen seine Langzeitarbeitslosen abzunehmen. Unternehmen nehmen selbstverständlich jede Lohnsenkung gerne mit - wiewohl sie mit jeder produktivitätssteigernden Maßnahme ein entscheidendes Mittel bei der Hand haben, über die Absenkung der (Lohn-)Stückkosten ihr Geldgewerbe auf Vordermann zu bringen. Der Wahrheit der geschäftsmäßigen Kalkuliererei entspricht es allerdings kaum, Geschäftsleute würden sich Beschäftigung zu eigen machen, wenn nur die Bezahlung der Leut elend genug ausfällt: wenn sie den angepeilten gewinnträchtigen Ausstoß mit immer weniger Bedienungsmannschaften an ihren Hochtechnologiegeräten und  Niedrigstlöhnen erstellen und verscherbeln können, warum sollten sie dem Staat den Gefallen tun, jetzt ganz viel brachliegendes Arbeitsvolk einzustellen, das ihm kostenträchtig "auf der Tasche liegt"? - Und noch in einem weiteren Punkt kommt die staatliche Verabsolutierung des Lohns als Kost der kapitalistischen Realität in die Quere: weil alle Unternehmer national und weltweit über Lohn und Kosten ihre Konkurrenz gegeneinander ausrichten, dürfte der "Abbau von Beschäftigung" bei noch so geringen Lohnkosten eher forciert  werden, als dass wegen der Billigkeit des Faktors Arbeit ein Beschäftigungsaufschwung anhebt.
Sei's drum: die politische Dienerschaft an das Geldvermehrungsinteresse der staatlichen Lieblingsbürger kommt allemal dabei raus, so polit-ökonomisch absurd die hoheitliche Offensive an der Lohnfront auch daherkommt!


Nicht nur in bezug auf den untersten sozialen Bodensatz betätigt sich die politische Gewalt auf diese Weise als Agent der Klassenteilung der Gesellschaft:
(Kapital-)Eigentum hat seine Bestimmung in der Vermehrung durch Einverleibung unentgeltllicher (Mehr-)Arbeit.
Armut verpflichtet zum Dienst für fremde Rechnung.


Anmerkung:
Die Unterschiede in der staatlichen Behandlung von früheren Sozialhilfeempfängern, jetzigen Hartz  - IV-Empfängern einerseits und den Arbeitslosengeld- bzw. -hilfebeziehern vor Hartz IV andererseits kommen in dem Kapitel "Grundsätzliches" - Zusammenlegung von Sozial-/Arbeitslosenhilfe zur Sprache.








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