Hartz-Reform
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Aktuelles 11 Stand: Winter/ Frühjahr
'2009
Beschluss des
Bundessozialgerichts v. Jan. 2009
Bundessozialgericht
- Anwalt der Armen oder bloß einer ordentlichen
Armutsverwaltung?
Das
BSG hat mit Beschluss vom Jan. 2009 gründlich mit der Illusion
aufgeräumt, das Recht wäre ein Instrument zur Durchsetzung
materieller Belange. Es hat bezüglich der Almosenversorgung von
Kindern beanstandet, das der sog. Regelsatz karger Existenz- fristung
als pauschale Kürzung des Erwachsenenarmutslevels bestimmt worden
ist. Es hat nichts dagegen eingewendet, ob die derzeit um die 200 Eur
für bis 14-Jährige korrekte Elendsbesoldung darstellt oder
nicht. Anders gesagt: Hätte der Gesetzgeber wie bei dem Armutssatz
für Erwachsene von zur Zeit 359 Eur penibel statistisch
aufgeschlüsselt, für welche Bedarfe der laufenden
Lebenshaltung welcher Micker-Betrag gesetzlich zuzugestehen ist, gingen
die 211 Eur erbärmliche Kinderaus- stattung rechtsförmlich in
Ordnung.
Die Klägerseite täuscht sich also
gewaltig darin, mittels des Rechtens vor Gericht so was wie ein
"ausreichendes Existenzminimum" für Kinder erstreiten zu
können. Wie dies beschaffen ist, ist einzig eine Frage
hoheitlicher Gewährung - und ein oberstes Gericht zeichnet
bloß noch nach, ob bei der Verordnung elender
Überlebensgelder verfahrens- technisch alles mit rechten Dingen
zugegangen ist. Es hat absolut nichts zu tun mit der Frage, was die
Leut so zum Leben brauchen und erst recht interessiert hier nicht,
warum sie auf Betteltouren bei deutschen Sozial- und Arbeitsämtern
angewiesen gemacht werden. Rechtssubjekte, wie sie sind, lassen die
Kläger sowieso nur den Maßstab gelten, der ihnen von der
herrschenden Ordnung vorgegeben wird: der bescheidene Standpunkt
heißt, irgendwie anständig überleben können
müssten die Leut; die darin enthaltene Beschränkung ist
abgehakt - ebenso wie die bleibende Angewiesenheit auf staatliche
Gnadenbrote.
Quelle: Südd. Zeitung v. 28.1.09
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